Rechtsanwalt Riehn
Die Anwaltsgebühren bestimmen sich im zivilgerichtlichen Angelegenheiten laut Gesetz nach dem Gegenstandswert. Dies ist der Wert der Angelegenheit. Bei einer Geldforderung entspricht der Gegenstandswert der Höhe der Forderung und bei Kündigungsschutzanträgen in der Regel das dreifache Bruttomonatseinkommen. Den Gegenstandswerten ordnet das Gesetz bestimmte Gebühren zu.

Für interne und Erstberatung gilt dies seit dem 01.07.2006 nicht mehr. Hierbei erfolgt keine anwaltliche Vertretung gegenüber den Gerichten oder dem Gegner.

Den Einstieg bildet die sog. Erstberatung mit einer Obergrenze von 190,- EUR zzgl. MwSt. ggfs. zzgl. Auslagen. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Einstiegsberatung, bei der der Sachverhalt aufgenommen wird und eine erste juristische Einschätzung abgegeben wird, anhand derer Sie sich über die nächsten Schritte Gedanken machen können.

Geht die Beratung über eine Erstberatung hinaus, wird ohne die Obergrenze von 190,- EUR abgerechnet. In solchen Fällen findet eine Verständigung über das Beratungshonorar statt. Dabei findet eine Orientierung anhand dem Wert der Angelegenheit, der Schwierigkeit und der konkreten Umstände des Einzelfalls statt. In geeigneten Fällen erfolgt eine Abrechnung aufgrund von Stundenhonoraren.

Die voraussichtlichen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte können Sie unter Angabe des Streitwerts hier berechnen lassen.



Rechtsschutzversicherung:

Häufig übernimmt die Rechtsschutzversicherung sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten.

Aber nicht bei jedem Rechtsproblem bezahlen die Versicherer. Bestimmte Rechtsgebiete können vom Versicherungsschutz ausgenommen sein. Vor allem setzen die Versicherungen meistens einen behaupteten Rechtsbruch Ihres Gegners voraus (sog. Rechtsschutzfall).

Das Mandatsverhältnis kommt immer direkt zwischen Ihnen und mir zustande. Gerne übernehme ich für Sie die Korrespondenz mit dem Versicherer und beantrage für Sie die Übernahme der mit Ihrem Fall verbundenen Kosten.

Insoweit ein Versicherer die Kosten nicht übernimmt, werden diese Ihnen in Rechnung gestellt.

In jedem Fall müssen Sie beachten, wenn Sie eine Selbstbeteiligung mit Ihrem Versicherer vereinbart haben. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag. Diese haben Sie dann selbst zu tragen.

Bei Gerichtsterminen außerhalb Hamburgs werden oft die Fahrtkosten und die auf der Abwesenheit beruhenden Teile der Anwaltsvergütung nicht übernommen.



Prozesskostenhilfe:

Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Wird die Hilfe vom Gericht bewilligt entlastet Sie der Staat von den Anwalts- und den Gerichtskosten. Nicht abgedeckt werden die gegnerischen Anwaltskosten.

Das Gericht bewilligt teilweise nur Ratenzahlungen. Dies bedeutet, Sie erhalten die Leistung des Gerichts und Anwalts nicht kostenfrei, sondern müssen diesen in Raten bezahlen.